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    PowerNexx · Stromsteuer

    Stromsteuer zurückholen – Entlastung nach § 9b StromStG

    Berechtigte Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft holen bei Strom zum Regelsteuersatz bis zu 2,00 ct/kWh Stromsteuer zurück – ohne Versorgerwechsel. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenlos und begleiten das Verfahren bis zur Auszahlung. Gründer Sven Wedler bleibt Ihr Ansprechpartner.

    Viele Betriebe zahlen die Stromsteuer mit dem vollen Satz von 2,05 ct/kWh, obwohl unter Voraussetzungen eine Entlastung nach § 9b StromStG infrage kommt. Zuständig ist nicht der Stromlieferant, sondern die Zollverwaltung.

    Wir klären Branche, Verbrauch und Steuersatz, helfen bei den Unterlagen und begleiten den Antrag beim Hauptzollamt. Ihr Stromvertrag bleibt dabei unberührt.

    Zählerschrank in einer Produktionshalle

    Auf einen Blick

    • Leistungen: Anspruch prüfen, Unterlagen zusammenstellen, Antrag beim Hauptzollamt begleiten, Auszahlung kontrollieren
    • Für wen: Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Bau) sowie Land- und Forstwirtschaft
    • Höhe: Entlastung von 20,00 € je MWh (2,00 ct/kWh), nur soweit sie im Kalenderjahr 250 € übersteigt – nach aktueller Rechtslage, keine verbindliche Zusage
    • Frist: Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Verbrauchsjahr; für Strom aus 2025 endet die Frist am 31.12.2026
    • Kosten: Die Erstprüfung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Wie die weitere Abwicklung geregelt ist, besprechen wir transparent, bevor ein Antrag gestellt wird.
    • Kontakt: PowerNexx, Sven Wedler, Neulandstraße 21, 97688 Bad Kissingen · Tel: 0971 12382982 · info@powernexx.de

    Für wen die Entlastung infrage kommt

    Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG richtet sich an Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 2 Nr. 3 StromStG – darunter Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe – und an Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Wichtig ist, dass der Strom nachweislich zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert wurde.

    Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung des Stroms im Betrieb, nicht allein der Branchenname auf dem Briefkopf. Die Entlastung setzt voraus, dass der Strom im Unternehmen selbst eingesetzt wird; für die Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie gilt dies nur, soweit die Erzeugnisse im Unternehmen genutzt werden. Ob Ihr konkreter Fall unter die aktuelle Rechtslage fällt, klären wir vorab – ergänzend empfehlen wir die Prüfung durch Ihre Steuerberatung.

    Mehr zum Thema: Industrie & Produktion · Landwirtschaft & Weinbau · Handwerk & Bäckerei · Ratgeber: Stromsteuer-Entlastung

    Stromzähler und technische Infrastruktur eines Gewerbebetriebs

    Wie viel Erstattung möglich ist

    Nach § 9b StromStG werden auf Antrag 20,00 € je Megawattstunde entlastet – der Steuersatz sinkt rechnerisch von 2,05 auf 0,05 ct/kWh, rund 98 % der Stromsteuer. Die Entlastung wird nur gewährt, soweit sie im Kalenderjahr 250 € übersteigt; bei 2,00 ct/kWh liegt diese Schwelle bei rund 12.500 kWh Jahresverbrauch.

    Beispiel: Ein Betrieb mit 500.000 kWh Jahresverbrauch kann nach dem Richtwert rund 10.000 € Stromsteuer pro Jahr zurückholen. Das ist eine Beispielrechnung ohne verbindliche Zusage – die tatsächliche Höhe hängt von versteuerter Menge, Verwendung und der Prüfung des Hauptzollamts ab.

    Warum der Antrag über das Hauptzollamt läuft

    Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer; zuständig ist die Zollverwaltung, nicht das Finanzamt und nicht der Stromversorger. Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt online gestellt, üblicherweise über den Vordruck 1453. Ausgezahlt wird auf Ihr Firmenkonto, sobald das Amt der Entlastung zugestimmt hat.

    Weil das Verfahren eigene Formulare, Nachweise und Fristen hat, bereiten wir den Antrag gemeinsam mit Ihnen vor und begleiten ihn bis zur Auszahlung. Ihr bestehender Stromvertrag bleibt davon vollständig unberührt – Sie müssen weder den Versorger wechseln noch ein Angebot annehmen.

    Prüfung von Rechnungen und Energieverträgen am Schreibtisch

    Fristen und Grenzen im Blick behalten

    Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beim Hauptzollamt eingehen, das auf das Jahr der Stromentnahme folgt. Für Strom aus 2025 endet die Frist am 31.12.2026. Eine Verlängerung ist in der Regel nicht möglich – verpasste Fristen bedeuten verlorene Erstattungen für dieses Jahr.

    Nicht jede Verwendung ist erstattungsfähig, etwa Strom für Elektromobilität oder Strom außerhalb des produzierenden Gewerbes. Außerdem lohnt der Blick auf § 9a StromStG: Dort gelten für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren eigene, teilweise höhere Entlastungen mit speziellen Nachweisen. Wir ordnen ein, welche Regelung für Ihren Betrieb passt.

    Erstattung schnell überschlagen

    Regelsatz 2,05 ct/kWh, nach Entlastung 0,05 ct/kWh – die Entlastung beträgt bis zu 2,00 ct/kWh.

    50.000 kWh5.000.000 kWh

    Mögliche Entlastung pro Jahr (unverbindlicher Richtwert)

    5.000 €

    Richtwert: 2,00 ct/kWh Entlastung nach § 9b StromStG – keine verbindliche Zusage.

    So läuft es ab

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      Anspruch prüfen

      Branche, Verbrauch und Steuersatz – kostenlos und unverbindlich, bevor irgendetwas beantragt wird.

    2. 2

      Unterlagen klären

      Meist reicht die Stromrechnung mit Verbrauch und Abrechnungszeitraum. Wir sagen Ihnen, was eventuell noch fehlt.

    3. 3

      Antrag begleiten

      Wir bereiten den Antrag für das Hauptzollamt vor und stimmen Rückfragen mit Ihnen ab.

    4. 4

      Erstattung erhalten

      Auszahlung auf Ihr Firmenkonto; wir kontrollieren, ob die Entlastung korrekt berechnet wurde.

    Weitere Informationen zur Beratung und zum Wechsel finden Sie auf unserer Seite Energiemakler für Unternehmen.

    Häufige Fragen

    Wer kann eine Stromsteuer-Erstattung nach § 9b beantragen?

    Unternehmen des produzierenden Gewerbes – Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe – sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Voraussetzung ist Strom, der zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert wurde. Wir prüfen Ihren konkreten Fall.

    Wie hoch ist die Entlastung?

    Nach aktueller Rechtslage 20,00 € je Megawattstunde, also 2,00 ct/kWh. Beispiel: 500.000 kWh Jahresverbrauch entsprechen einem Richtwert von rund 10.000 € pro Jahr – Beispielrechnung ohne verbindliche Zusage.

    Ab welchem Verbrauch lohnt sich der Antrag?

    Die Entlastung wird nur gewährt, soweit sie im Kalenderjahr 250 € übersteigt. Bei 2,00 ct/kWh liegt die Schwelle bei rund 12.500 kWh Jahresverbrauch. Bei kleineren Mengen fehlt meist der wirtschaftliche Anreiz.

    Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

    Spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für Strom aus 2025 endet die Frist am 31.12.2026; die Frist ist in der Regel nicht verlängerbar.

    Muss ich meinen Stromanbieter wechseln?

    Nein. Die Stromsteuer hängt nicht am Versorger, und Ihr bestehender Vertrag bleibt unberührt. Wir prüfen den Anspruch und begleiten das Verfahren beim Hauptzollamt.

    Was ist der Unterschied zwischen § 9a und § 9b StromStG?

    § 9a betrifft bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren – etwa in der Metall- und Chemieindustrie – mit eigenen Nachweisen. § 9b gilt breiter für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft mit einer Entlastung von 2,00 ct/kWh. Wir ordnen ein, welche Regelung zu Ihrem Betrieb passt.

    Welche Verwendungen sind nicht erstattungsfähig?

    Nicht jede Stromverwendung fällt unter die Entlastung – etwa Strom für Elektromobilität oder Strom außerhalb des produzierenden Gewerbes. Auch Licht, Wärme, Kälte und Druckluft sind nur begünstigt, soweit sie im Unternehmen selbst eingesetzt werden. Die konkrete Zuordnung klären wir vorab.

    Was kostet die Prüfung bei PowerNexx?

    Die Erstprüfung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Wie die weitere Abwicklung geregelt ist, besprechen wir transparent, bevor ein Antrag gestellt wird.

    Anspruch kostenlos prüfen lassen

    Senden Sie uns eine Stromrechnung mit Jahresverbrauch. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob eine Erstattung nach § 9b StromStG infrage kommt, und besprechen die nächsten Schritte.

    PowerNexx

    Neulandstraße 21, 97688 Bad Kissingen

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