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    PowerNexx · Ratgeber

    Allgemeinstrom umlegen: Was ist umlagefähig und nach welchem Schlüssel?

    Ist Allgemeinstrom umlagefähig und nach welchem Schlüssel wird er verteilt? Was Hausverwaltungen und Vermieter bei Treppenhaus, Aufzug und Außenbeleuchtung beachten sollten.

    Stand: · von Sven Wedler

    Treppenhaus eines verwalteten Wohnhauses

    Was zählt zum Allgemeinstrom?

    Gemeinschaftliche Beleuchtung und Anlagen

    Zum gemeinschaftlichen Stromverbrauch gehören insbesondere Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung sowie Außenbeleuchtung. Auch Aufzug, Klingel- und Gegensprechanlage benötigen Strom. Für die Abrechnung ist nicht allein die Bezeichnung auf der Stromrechnung entscheidend, sondern welche Anlage tatsächlich versorgt wird.

    Aufzugsstrom gehört zu den Betriebskosten des Aufzugs. Weitere Anlagen sind ihrer jeweiligen Kostenart zuzuordnen; bei Klingel- oder Gegensprechanlagen sind Vertragsgrundlage und Einordnung im Einzelfall zu prüfen.

    Heizungsstrom gesondert behandeln

    Strom für Heizungspumpen und den Betrieb der Heizungsanlage wird in der Regel über die Heizkostenabrechnung verteilt, nicht als Allgemeinstrom. Läuft er über einen gemeinsamen Zähler, ist eine nachvollziehbare Abgrenzung erforderlich. Derselbe Verbrauch darf nicht in beiden Abrechnungen auftauchen.

    Wann ist Allgemeinstrom umlagefähig?

    Betriebskostenvereinbarung und laufender Verbrauch

    Allgemeinstrom gehört grundsätzlich zu den laufenden Betriebskosten, die nach der Betriebskostenverordnung auf Mieter umgelegt werden können, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Welche Kostenposition und welcher Schlüssel anzusetzen sind, richtet sich nach Vertrag und Nutzung der jeweiligen Anlage.

    Die Stromrechnung allein macht eine Ausgabe noch nicht umlagefähig. Hausverwaltungen und Vermieter sollten den Verwendungszweck dokumentieren und laufende Betriebskosten von Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen trennen.

    Nicht umlagefähige Kosten abgrenzen

    Strom für Reparaturarbeiten oder Baustrom darf nicht als laufender Allgemeinstrom auf Mieter verteilt werden. Auch ausschließlich für Eigentümerflächen oder eine leer stehende Wohnung verbrauchter Strom ist nicht einfach den übrigen Mietern zuzuordnen.

    Davon zu unterscheiden ist der reguläre Anteil einer leer stehenden Einheit an gemeinschaftlichen Kosten: Dieser ist grundsätzlich vom Vermieter zu tragen und nicht auf die bewohnten Einheiten abzuwälzen. Die Zuordnung sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

    Beratung zu Energieverbrauch und Verträgen

    Welcher Umlageschlüssel passt zur Abrechnung?

    Wohnfläche und vertragliche Vereinbarungen

    Ohne vertragliche Vereinbarung wird in der Regel nach Wohnfläche verteilt. Vertraglich können andere sachgerechte Schlüssel, etwa Wohneinheiten, vereinbart sein. Prüfen Sie daher zuerst den Mietvertrag und die für die konkrete Kostenart geltenden Regeln, statt jedes Jahr einen neuen Maßstab zu wählen.

    Eine verbrauchsabhängige Erfassung kann eine andere Verteilung erfordern. Heizkosten unterliegen zudem besonderen Regeln; für sie ist der allgemeine Flächenschlüssel nicht ohne Weiteres ausreichend.

    Aufzug und Erdgeschoss

    Ob Mieter im Erdgeschoss am Aufzugsstrom beteiligt werden, hängt unter anderem vom Mietvertrag und der einschlägigen Rechtsprechung ab. Eine geringe oder fehlende Nutzung führt nicht automatisch zur Befreiung. Lassen Sie die konkrete Vereinbarung im Einzelfall prüfen; dieser Ratgeber trifft keine Entscheidung für einen bestimmten Mietvertrag.

    Zähler und Belege sauber dokumentieren

    Verbrauch einem Objekt zuordnen

    Ein separater Allgemeinstromzähler hilft, Gemeinschaftsverbrauch von Wohnungsstrom und anderen Nutzungen zu trennen. Dokumentieren Sie Zählernummer, Lieferstelle und versorgte Anlagen. Notieren Sie die Zählerstände zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums und bewahren Sie Rechnungen sowie Ablesebelege auf.

    Bei einem gemeinsam erfassten Verbrauch muss die Abgrenzung nachvollziehbar bleiben. Änderungen an Messung oder Zuordnung sollten Sie mit den zuständigen Fachleuten klären, bevor sie in eine Abrechnung übernommen werden.

    Allgemeinstromkosten für Ihre Objekte senken

    Tarife und Vertragsfristen gemeinsam prüfen

    Vergleichen Sie den Tarif des Allgemeinstromzählers anhand von Jahresverbrauch, Grundpreis, Arbeitspreis und Vertragsbedingungen. Laufzeiten und Kündigungsfristen lassen sich in einer Objektübersicht bündeln. Eine gemeinsame Anfrage mehrerer Lieferstellen erleichtert den Angebotsvergleich, ersetzt aber nicht die getrennte Verbrauchszuordnung je Objekt.

    PowerNexx unterstützt bei Allgemeinstrom für Hausverwaltungen. Weitere Hinweise zu Unterlagen und Verträgen bietet der Ratgeber Allgemeinstrom im Mehrfamilienhaus.

    Verbrauch und Betrieb der Beleuchtung

    LED-Leuchtmittel und passend eingestellte Bewegungsmelder können den Beleuchtungsbedarf reduzieren. Eignung, Sicherheit und Installation sollten Fachleute prüfen. PowerNexx berät zu Energieverträgen; technische Planung oder eine Zusage bestimmter Einsparungen ist damit nicht verbunden.

    Weitere Informationen zum Ablauf eines Vergleichs finden Sie auf unserer Seite Energiemakler für Unternehmen.

    Passende Branchenseiten: Allgemeinstrom für Hausverwaltungen · Energie für Gastronomie & Hotels.

    Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

    Häufige Fragen

    Ist Allgemeinstrom umlagefähig?

    Grundsätzlich können laufende Kosten gemeinschaftlicher Beleuchtung und Anlagen als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Betriebskostenumlage vorsieht. Verwendungszweck, Kostenart und Vertragsgrundlage müssen passen; Reparatur- und Baustrom gehören nicht dazu.

    Welcher Umlageschlüssel gilt für Allgemeinstrom?

    Ohne abweichende Vereinbarung wird in der Regel nach Wohnfläche verteilt. Ein Vertrag kann andere sachgerechte Schlüssel vorsehen. Verbrauchserfassung und besondere Regeln einzelner Kostenarten sind zusätzlich zu beachten.

    Müssen Mieter im Erdgeschoss den Aufzugsstrom zahlen?

    Das hängt vom Mietvertrag und der Rechtsprechung im konkreten Fall ab. Eine geringe Nutzung befreit nicht automatisch von den Kosten. Die Vereinbarung sollte individuell rechtlich geprüft werden.

    Wer schließt den Vertrag für den Allgemeinstrom ab?

    Der Vertrag wird regelmäßig durch den Eigentümer, Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen, gegebenenfalls vertreten durch eine bevollmächtigte Hausverwaltung. Vertragspartner und Vertretungsbefugnis müssen für die jeweilige Lieferstelle geklärt sein.

    Kann eine Hausverwaltung den Allgemeinstrom mehrerer Objekte bündeln?

    Mehrere Lieferstellen können für einen gemeinsamen Angebotsvergleich zusammengefasst werden. Zähler, Verbrauch und Abrechnung bleiben objektbezogen; Vertragsbedingungen und Vertretungsbefugnisse sind je Objekt zu prüfen.

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