Der verhandelbare Teil: Beschaffung und Vertrieb
Auf der Rechnung erscheint der Strompreis oft als Arbeitspreis und Grundpreis. Dahinter steht eine Reihe einzelner Bestandteile, die unterschiedlich entstehen und unterschiedlich beeinflussbar sind. Wer weiß, welcher Teil verhandelbar ist, kann Angebote realistischer einschätzen.
Was der Lieferant kalkuliert
Der Anteil für Beschaffung und Vertrieb umfasst die Kosten, die dem Lieferanten für den Einkauf des Stroms am Großhandelsmarkt entstehen, sowie seine eigenen Aufwendungen und seine Marge. Dazu gehören etwa die Absicherung von Preisrisiken, die Abrechnung, der Kundenservice und Vertriebskosten. Dieser Teil unterscheidet sich von Lieferant zu Lieferant und ist der Bereich, in dem Angebote tatsächlich miteinander konkurrieren.
Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt unter anderem vom Zeitpunkt des Einkaufs, von der Laufzeit, von Ihrem Verbrauchsprofil und von der Art der Preisgarantie ab. Ein Angebot, das kurz nach einem Marktanstieg eingeholt wird, kann anders aussehen als eines nach einer ruhigen Marktphase. Deshalb lohnt es sich, Angebote mit ausreichendem Vorlauf vor Vertragsende einzuholen und mehrere Varianten zu betrachten.
Preisgarantie und Laufzeit
Viele Gewerbeverträge enthalten eine Preisgarantie. Sie legt fest, welche Bestandteile während der Laufzeit stabil bleiben. Eine eingeschränkte Garantie sichert meist nur den Anteil für Beschaffung und Vertrieb ab, während staatlich veranlasste Bestandteile weiterhin angepasst werden können. Eine erweiterte Garantie kann zusätzliche Bestandteile umfassen.
Welche Variante zu Ihrem Betrieb passt, erklären wir im Artikel Preisgarantie beim Gewerbestrom. Wichtig für das Verständnis der Preisbestandteile ist: Auch eine Garantie ändert nichts daran, dass bestimmte Kosten vom Netzbetreiber oder vom Gesetzgeber festgelegt werden. Der Lieferant reicht sie lediglich weiter oder übernimmt im Rahmen der Garantie das Risiko einer Änderung.
Netz und Messung: vom Standort abhängig
Netzentgelte
Netzentgelte bezahlen Sie für die Nutzung des Stromnetzes, über das der Strom zu Ihrem Betrieb gelangt. Sie werden vom örtlichen Netzbetreiber festgelegt und in Preisblättern veröffentlicht. Der Lieferant stellt sie in der Regel in Rechnung und leitet sie an den Netzbetreiber weiter. Die Höhe hängt vom Netzgebiet und von der Spannungsebene ab, an der Ihr Betrieb angeschlossen ist. Mehr dazu im Artikel Netzentgelte im Gewerbe.
Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung setzt sich das Netzentgelt üblicherweise aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Der Leistungspreis richtet sich nach der höchsten gemessenen Leistung im Abrechnungszeitraum. Ein Lieferantenwechsel verändert die Netzentgelte nicht, weil Netz und Netzbetreiber gleich bleiben. Beeinflussen können Sie bei gemessenen Lieferstellen aber Ihre Lastspitzen.
Wer mehrere Standorte in unterschiedlichen Netzgebieten betreibt, wird deshalb feststellen, dass identische Lieferangebote an verschiedenen Orten zu unterschiedlichen Gesamtpreisen führen. Das liegt nicht am Lieferanten, sondern an den regionalen Netzentgelten. Für einen fairen Vergleich sollten Angebote je Lieferstelle betrachtet werden, damit dieser Effekt nicht mit dem verhandelbaren Anteil vermischt wird.
Messstellenbetrieb
Für Einbau, Betrieb und Ablesung des Zählers fallen Kosten für den Messstellenbetrieb an. Zuständig ist der Messstellenbetreiber, häufig der örtliche Netzbetreiber. Je nach Zählerart können die Kosten unterschiedlich ausfallen; ein Zähler mit registrierender Leistungsmessung verursacht in der Regel andere Messkosten als ein herkömmlicher Zähler.
Auch diese Position bleibt beim Lieferantenwechsel grundsätzlich unverändert, da der Zähler an Ihrem Standort verbleibt. Auf der Rechnung kann der Messstellenbetrieb separat ausgewiesen oder im Grundpreis enthalten sein. Achten Sie beim Vergleich darauf, dass alle Angebote diese Position gleich behandeln.
Mit der Modernisierung der Messtechnik werden an vielen Standorten neue Zähler eingebaut. Das kann die Messkosten verändern, unabhängig davon, welcher Lieferant Sie beliefert. Prüfen Sie nach einem Zählertausch die nächste Rechnung und fragen Sie beim Messstellenbetreiber nach, wenn sich die Position unerwartet verändert hat.
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe zahlen Netzbetreiber an die Gemeinde für das Recht, öffentliche Wege für Stromleitungen zu nutzen. Sie wird über die Netzentgelte an die Stromkunden weitergegeben. Ihre Höhe hängt unter anderem von der Größe der Gemeinde und von der Kundengruppe ab. Für Gewerbekunden gelten dabei andere Regelungen als für Haushaltskunden.
Die Konzessionsabgabe ist durch einen Lieferantenwechsel nicht beeinflussbar. Wer mehrere Standorte in verschiedenen Gemeinden betreibt, kann allerdings feststellen, dass sich die Gesamtpreise einzelner Standorte auch aus diesem Grund unterscheiden.

Umlagen und Steuern: gesetzlich festgelegt
Gesetzliche Umlagen
Mit verschiedenen gesetzlichen Umlagen werden bestimmte energiepolitische Aufgaben finanziert. Welche Umlagen anfallen und in welcher Höhe, legt der Gesetzgeber bzw. die zuständige Stelle fest; die Werte können sich zum Jahreswechsel ändern. Der Lieferant ist verpflichtet, sie zu erheben, und gibt sie in seinen Preisen weiter.
Für Ihren Vergleich bedeutet das: Umlagen sind bei allen Lieferanten gleich und kein Unterscheidungsmerkmal. Prüfen Sie aber, ob ein Angebot sie bereits im Arbeitspreis enthält oder getrennt ausweist, und ob Änderungen im Rahmen der Preisgarantie weitergegeben werden. Die jeweils aktuellen Werte veröffentlichen Netzbetreiber bzw. Gesetzgeber.
Stromsteuer und mögliche Entlastungen
Auf den Stromverbrauch wird Stromsteuer erhoben. Der Lieferant führt sie an den Staat ab und berechnet sie Ihnen weiter. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und hängt nicht vom Lieferanten ab. Ein Wechsel verändert die Stromsteuer daher nicht.
Unternehmen bestimmter Branchen können unter Umständen Entlastungen bei der Stromsteuer beantragen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Fristen gelten, hängt vom Einzelfall ab. Prüfen Sie diese Möglichkeit gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung; der Energielieferant entscheidet darüber nicht. Unser Beitrag zur Stromsteuer-Entlastung für Unternehmen ordnet die Schritte ein. Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Umsatzsteuer
Zum Schluss fällt auf den Gesamtbetrag die Umsatzsteuer an. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist sie in der Regel ein durchlaufender Posten. Deshalb werden Gewerbeangebote meist netto dargestellt. Achten Sie beim Vergleich darauf, nicht versehentlich Netto- mit Bruttopreisen zu vergleichen.
Eine Übersicht, welche Punkte Sie beim Angebotsvergleich zusätzlich prüfen sollten, finden Sie in unserer Checkliste für den Gewerbestrom-Vergleich.
Was ein Wechsel bewirkt und was nicht
Fasst man die Bestandteile zusammen, ergibt sich ein klares Bild: Beeinflussbar ist vor allem der Anteil für Beschaffung und Vertrieb, ergänzt um Vertragsbedingungen wie Laufzeit und Garantieumfang. Netzentgelte, Messstellenbetrieb, Konzessionsabgabe, Umlagen und Steuern bleiben beim Wechsel gleich. Seriöse Angebote stellen diesen Unterschied offen dar.
Wer trotzdem an den nicht verhandelbaren Positionen ansetzen möchte, kann auf der Verbrauchsseite tätig werden: weniger Verbrauch, geglättete Lastspitzen oder geprüfte steuerliche Entlastungen. Wie wir Angebote einholen und vergleichen, lesen Sie auf unserer Seite Energiemakler für Unternehmen.
- Beschaffung und Vertrieb: durch Lieferantenwahl beeinflussbar
- Netzentgelte: vom Netzbetreiber festgelegt
- Messstellenbetrieb: vom Messstellenbetreiber
- Konzessionsabgabe: abhängig von Gemeinde und Kundengruppe
- Umlagen und Steuern: gesetzlich festgelegt
Weitere Informationen zum Ablauf eines Vergleichs finden Sie auf unserer Seite Energiemakler für Unternehmen.
Passende Branchenseiten: Allgemeinstrom für Hausverwaltungen · Energie für Gastronomie & Hotels.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
