Was ist atypische Netznutzung?
Bei leistungsgemessenen Kunden besteht das Netzentgelt aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis. Der Leistungspreis richtet sich normalerweise nach der höchsten Viertelstundenleistung im Jahr – egal, wann sie auftritt. Die atypische Netznutzung setzt genau hier an. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), abrufbar auf gesetze-im-internet.de. Stand: Oktober 2026.
Das Prinzip
Stromnetze werden auf die Zeiten ausgelegt, in denen insgesamt am meisten Strom bezogen wird. Ein Betrieb, der seine höchste Leistung genau dann abruft, wenn das Netz ohnehin wenig belastet ist, trägt weniger zu den Netzkosten bei. Für solche Kunden sieht die StromNEV ein individuelles Netzentgelt vor: Statt der Jahreshöchstlast wird für die Abrechnung die höchste Leistung innerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers herangezogen.
Hintergrund und Aufbau der Netzentgelte erklären wir ausführlich im Ratgeber Netzentgelte im Gewerbe.
Rechtlicher Rahmen im Wandel
Die Bundesnetzagentur überarbeitet die Systematik der Netzentgelte und der Sondernetzentgelte. Prüfen Sie deshalb vor einer Antragstellung, welche Regeln für das betreffende Jahr gelten, und lassen Sie sich die Bedingungen vom Netzbetreiber bestätigen.
Hochlastzeitfenster: der entscheidende Zeitraum
Wer die Fenster festlegt
Jeder Netzbetreiber ermittelt für seine Spannungsebenen, in welchen Zeiträumen typischerweise die höchste Netzlast auftritt, und veröffentlicht diese Hochlastzeitfenster im Voraus, meist getrennt nach Jahreszeiten. Häufig liegen sie an Werktagen in den Morgen- oder Abendstunden im Winterhalbjahr, die genauen Zeiten unterscheiden sich aber von Netz zu Netz.
Sie finden die Fenster in der Regel auf der Internetseite des Netzbetreibers bei den Netzentgelten oder im Preisblatt. Achten Sie darauf, die Angaben für Ihre Spannungsebene und das richtige Kalenderjahr zu verwenden.
Was in den Fenstern zählt
Für das individuelle Netzentgelt kommt es darauf an, wie hoch Ihre Leistung innerhalb der Fenster ist – im Vergleich zu Ihrer Jahreshöchstlast. Je deutlicher Ihre Spitzen außerhalb der Fenster liegen, desto größer kann der Effekt sein. Gleichzeitig muss die Abweichung erheblich sein; dafür gibt es eine Erheblichkeitsschwelle sowie eine Bagatellgrenze für die mögliche Entlastung.

Voraussetzungen und Antrag
Wer infrage kommt
Atypische Netznutzung kommt praktisch nur für Kunden mit registrierender Leistungsmessung infrage, denn nur bei ihnen liegen Viertelstundenwerte vor, die eine Zuordnung zu den Hochlastzeitfenstern erlauben. Ob Ihr Betrieb RLM-gemessen ist, erklärt der Ratgeber RLM-Zähler vs. SLP.
Besonders interessant ist das Modell für Betriebe, deren Hauptlast sich zeitlich steuern lässt: Produktionen mit Nacht- oder Wochenendschichten, Kühlhäuser, Betriebe mit Ladeinfrastruktur oder Unternehmen, die energieintensive Prozesse verlagern können. Auch eine Wärmepumpe oder ein Stromspeicher kann helfen, Leistung aus den Fenstern herauszuhalten.
So läuft der Antrag
Die Vereinbarung wird mit dem Netzbetreiber geschlossen, und zwar grundsätzlich im Voraus für das kommende Jahr. Der Netzbetreiber prüft anhand Ihrer Prognose und historischer Lastgänge, ob die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden. Die Vereinbarung ist anschließend der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Am Jahresende wird geprüft, ob die Bedingungen tatsächlich eingehalten wurden.
Werden die Voraussetzungen im Abrechnungsjahr nicht erreicht, gilt das reguläre Netzentgelt. Planen Sie deshalb realistisch und beobachten Sie Ihre Leistung während des Jahres.
- Hochlastzeitfenster beim Netzbetreiber abrufen
- Lastgang der letzten Jahre auswerten
- Verschiebbare Lasten identifizieren
- Vereinbarung fristgerecht beantragen
- Leistung im laufenden Jahr überwachen
Die Rolle des Lastgangs
Ohne Daten keine Entscheidung
Ob sich atypische Netznutzung lohnt, lässt sich nur anhand Ihres Lastgangs beurteilen. Legen Sie die Viertelstundenwerte neben die Hochlastzeitfenster und prüfen Sie, wie hoch Ihre Leistung darin im Vergleich zur Jahreshöchstlast war. Wie Sie Lastgangdaten lesen und erhalten, zeigt unser Ratgeber Lastgang verstehen.
Neben der atypischen Netznutzung lohnt ein Blick auf allgemeine Maßnahmen gegen Lastspitzen, denn sie senken den Leistungspreis auch ohne Sondervereinbarung. Mehr dazu im Ratgeber Leistungspreis im Gewerbe.
Netzentgelt und Energiepreis getrennt betrachten
Die atypische Netznutzung betrifft nur das Netzentgelt, nicht den Energiepreis Ihres Lieferanten. Für den Energieeinkauf zählen andere Fragen – etwa Festpreis, Tranchen oder Spotbezug, siehe Energieeinkauf für Unternehmen. Achten Sie im Liefervertrag darauf, dass Netzentgelte transparent und in tatsächlicher Höhe weitergegeben werden, damit eine Entlastung auch bei Ihnen ankommt.
Weitere Informationen zum Ablauf eines Vergleichs finden Sie auf unserer Seite Energiemakler für Unternehmen.
Passende Branchenseiten: Allgemeinstrom für Hausverwaltungen · Energie für Gastronomie & Hotels.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
