PowerNexx · Ratgeber

    Wärmepumpenstrom: Tarif, Zähler und Netzentgelt-Rabatt

    Wärmepumpenstrom verständlich: separater oder gemeinsamer Zähler, steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG, Tarifwechsel und Unterschiede Gewerbe/privat.

    Stand: · von Sven Wedler

    Stromzähler und Energieinfrastruktur im Gewerbe

    Was ist Wärmepumpenstrom?

    Wärmepumpenstrom ist kein anderer Strom, sondern eine eigene Tarif- und Abrechnungsform für den Betrieb einer Wärmepumpe. Viele Netzbetreiber und Lieferanten behandeln diesen Verbrauch gesondert, weil er steuerbar ist und große Mengen in der Heizperiode anfallen.

    Warum Wärmepumpen eigene Tarife haben

    Eine Wärmepumpe benötigt vor allem im Winter viel Strom. Weil sich ihr Betrieb zeitlich verschieben lässt – das Gebäude speichert Wärme für einige Stunden –, kann der Netzbetreiber sie in Zeiten hoher Netzbelastung kurzzeitig drosseln. Für diese Steuerbarkeit gibt es reduzierte Netzentgelte. Lieferanten bieten deshalb spezielle Wärmepumpentarife an, in denen diese Netzentgeltvorteile eingepreist sind.

    Den älteren Begriff Heizstrom und die Abgrenzung zu Nachtspeicherheizungen erklären wir im Ratgeber Wärmepumpentarif und Heizstrom.

    Separater Zähler oder gemeinsamer Zähler

    Separater Wärmepumpenzähler

    Bei dieser Variante läuft die Wärmepumpe über einen eigenen Zähler. Für diesen Zähler schließen Sie einen eigenen Liefervertrag ab, meist einen Wärmepumpentarif. Vorteil: Der Verbrauch ist klar getrennt, und reduzierte Netzentgelte wirken direkt auf diesen Zählpunkt. Nachteil: Für den zweiten Zähler fallen eigene Grund- und Messkosten an.

    Manche separaten Zähler sind als Zweitarifzähler mit Hoch- und Niedertarifzeiten ausgeführt. Welche Zeiten gelten, legt der Netzbetreiber fest. Prüfen Sie auf Ihrer Rechnung, ob zwei Zählwerke abgerechnet werden.

    Gemeinsamer Zähler mit dem Haushalts- oder Betriebsstrom

    Bei der gemeinsamen Messung läuft die Wärmepumpe über denselben Zähler wie der restliche Verbrauch. Es gibt nur einen Liefervertrag und nur einen Grundpreis. Spezielle Wärmepumpentarife sind dann meist nicht möglich, wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts nach § 14a EnWG.

    Ob sich ein zweiter Zähler lohnt, hängt vom Verbrauch der Wärmepumpe, den Kosten für Umbau und Messung und vom Preisunterschied der Tarife ab. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich – lassen Sie beide Varianten durchrechnen.

    Beratung zu Energieverbrauch und Verträgen

    Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG

    Seit dem 1. Januar 2024 gelten für neu angeschlossene Wärmepumpen, Wallboxen und vergleichbare Geräte mit größerer Leistung bundeseinheitliche Regeln der Bundesnetzagentur zur Netzintegration. Stand: Oktober 2026; Quelle: Bundesnetzagentur, Festlegung zu § 14a EnWG (bundesnetzagentur.de, Stichwort „Steuerbare Verbrauchseinrichtungen“).

    Was der Netzbetreiber darf

    Der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei drohender Überlastung des Netzes vorübergehend auf eine Mindestleistung begrenzen. Abschalten darf er sie nicht vollständig; der Grundbetrieb bleibt gewährleistet. Im Gegenzug muss er neue Geräte grundsätzlich anschließen und gewährt reduzierte Netzentgelte.

    Die Module der Netzentgeltreduzierung

    Die Bundesnetzagentur sieht verschiedene Module vor. Bei der pauschalen Variante (Modul 1) erhalten Sie einen jährlichen Rabatt auf das Netzentgelt, der unabhängig davon gilt, ob die Wärmepumpe einen eigenen Zähler hat. Bei der prozentualen Variante (Modul 2) wird der Arbeitspreis des Netzentgelts reduziert; sie setzt einen separaten Zähler für die steuerbare Einrichtung voraus. Ein zusätzliches zeitvariables Netzentgelt (Modul 3) kann mit der pauschalen Variante kombiniert werden, wenn ein intelligentes Messsystem vorhanden ist.

    Wie hoch die Reduzierung bei Ihnen ausfällt, hängt von den Netzentgelten Ihres Netzbetreibers ab; die Beträge werden jährlich auf dessen Preisblatt veröffentlicht. Fragen Sie Ihren Lieferanten, ob und wie die Reduzierung in Ihrem Tarif weitergegeben wird.

    Bestandsanlagen

    Für Wärmepumpen, die bereits vor 2024 mit einer Steuerungsvereinbarung betrieben wurden, gelten Übergangsregeln. Ob Ihre Anlage darunter fällt oder ob ein Wechsel in das neue System sinnvoll ist, klären Sie am besten mit Ihrem Netzbetreiber.

    Wärmepumpentarif wechseln

    Worauf Sie beim Wechsel achten

    Wärmepumpentarife sind nicht an den Grundversorger gebunden. Auch hier können Sie den Lieferanten wechseln, wenn Laufzeit und Kündigungsfrist es zulassen. Wichtig ist, dass der neue Lieferant den Tarif für Ihre Zählersituation anbietet – also für separaten Zähler, Zweitarifzähler oder steuerbare Verbrauchseinrichtung – und dass Netzentgeltvorteile weitergegeben werden.

    Für den Vergleich benötigen Sie Zählernummer, Marktlokations-ID und Jahresverbrauch der Wärmepumpe. Wo Sie diese Angaben finden, erklären die Ratgeber MaLo-ID finden und Zählernummer finden. Für Haushalte bietet unser Tarifrechner einen schnellen Überblick.

    • Zählernummer und MaLo-ID bereithalten
    • Jahresverbrauch der Wärmepumpe prüfen
    • Laufzeit und Kündigungsfrist des alten Vertrags notieren
    • Weitergabe der Netzentgeltreduzierung erfragen

    Wärmepumpe und PV-Anlage

    Wer zusätzlich eine Photovoltaikanlage betreibt, kann einen Teil des Wärmepumpenstroms selbst erzeugen, vor allem in der Übergangszeit. Im Winter bleibt der Netzbezug jedoch hoch. Bei gemeinsamer Messung wirkt der Solarstrom auf den gesamten Verbrauch; bei getrennten Zählern ist die Zuordnung technisch aufwendiger. Mehr zur Vergütung von Überschüssen lesen Sie im Ratgeber Einspeisevergütung 2026.

    Wärmepumpenstrom im Gewerbe

    Andere Mengen, andere Verträge

    In Büros, Hallen, Hotels oder Mehrfamilienhäusern sind Wärmepumpen oft deutlich größer als im Einfamilienhaus. Damit steigen Verbrauch und Leistung, und es kann eine registrierende Leistungsmessung notwendig werden. Dann spielen Lastspitzen und der Leistungspreis eine Rolle – siehe Leistungspreis im Gewerbe.

    Für Betriebe holen wir individuelle Angebote ein, prüfen Zählersituation und Netzentgelte und begleiten den Wechsel. Mehr dazu auf unserer Seite Heizstrom und Wärmepumpe im Gewerbe. Für Sie kostenlos – uns vergütet der Versorger, bei dem Sie abschließen.

    Weitere Informationen zum Ablauf eines Vergleichs finden Sie auf unserer Seite Energiemakler für Unternehmen.

    Passende Branchenseiten: Allgemeinstrom für Hausverwaltungen · Energie für Gastronomie & Hotels.

    Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

    Häufige Fragen

    Brauche ich für Wärmepumpenstrom einen eigenen Zähler?

    Nicht zwingend. Mit separatem Zähler sind spezielle Wärmepumpentarife möglich, bei gemeinsamer Messung entfällt der zweite Grundpreis. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

    Was bedeutet § 14a EnWG für meine Wärmepumpe?

    Neu angeschlossene steuerbare Wärmepumpen dürfen vom Netzbetreiber bei Netzengpässen vorübergehend gedrosselt werden. Im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.

    Wird meine Wärmepumpe bei § 14a komplett abgeschaltet?

    Nein. Der Netzbetreiber darf die Leistung nur vorübergehend auf eine Mindestleistung begrenzen; ein Grundbetrieb bleibt möglich.

    Kann ich meinen Wärmepumpentarif wechseln?

    Ja, sofern Laufzeit und Kündigungsfrist es erlauben und der neue Lieferant einen Tarif für Ihre Zählersituation anbietet.

    Welche Daten brauche ich für den Tarifvergleich?

    Zählernummer, Marktlokations-ID, Jahresverbrauch der Wärmepumpe sowie Angaben zu Laufzeit und Kündigungsfrist des bisherigen Vertrags.

    Gibt es Wärmepumpentarife auch für Unternehmen?

    Ja. Bei größeren Anlagen werden oft individuelle Angebote erstellt, teilweise mit Leistungsmessung. Wir prüfen das für Ihren Betrieb.

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